Rechte von Autokäufern wurden gestärkt
Egal welche Schäden oder Mängel an einem Gebrauchtwagen auftreten können, nicht immer sind sie sofort offensichtlich und für den Autokäufer erkennbar.
Der BGH hat nun offiziell geurteilt und die Rechte von Autokäufern beim Autokauf gestärkt. Mit zwei Urteilen hat der BGH die Rechte untermauert und nimmt damit die Verkäufer in die Pflicht.
Was hat der BGH geurteilt?
Im ersten Gerichtsfall ging es um den Vorführeffekt, spricht ein Mangel am Fahrzeug der nur beim Käufer nicht aber beim Verkäufer auftritt und damit “scheinbar” kein Problem bzw. Mangel vorliegt.
Der sogenannte Vorführeffekt ist vielen von uns geläufig und kommt ab und zu im Alltag vor.
Im ersten Entscheidungsfall ging es um einen Gebrauchtwagen, bei dem das Kupplungspedal Probleme machte und nicht wie erwartet funktionierte, hier trat der Vorführeffekt, ein Mangel lag jedoch definitiv vor.
Verkäufer sind verpflichtet bei Verkauf einer Sache, diese ohne Mängel zu übertragen, kann er dies nicht garantieren oder zusichern, kann der Käufer Nacherfüllung, Rücktritt vom Kauf oder Schadensersatz verlangen.
Nacherfüllung genießt Priorität
Der Käufer muss dem Verkäufer eine Möglichkeit geben nachzubessern, was im Falle von Autos meisten in einer Reparatur endet.
Da hier wie beschrieben der Vorführeffekt eintrat und der Käufer beim zweiten Anlauf keine Nachbesserung des Mangels erhielt, trat er ohne Frist vom Kauf zurück. Auch wenn die Recht von Autokäufern nicht unendlich sind, der Verkäufer akzeptierte keinen Rücktritt und erstattete auch kein Geld.
Letztendlich klagte der Käufer und bekam vor Gericht -Recht-!
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass der Verkäufer nicht alle Mittel und Pflichten der Nacherfüllung ausnutzte um den Mangel zu beheben.
Der Käufer ist demnach ohne Einhaltung einer Frist berechtigt vom Kauf zurückzutreten, denn es liegt ein sicherheitsrelevanter Mangel vor.
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass der Mangel auch wenn mit wenig Aufwand reparabel, einen gravierenden Sicherheitsmangel hat.
Weiteres Urteil über die Käuferrechte
Im zweiten Fall ging es um einen Lackschaden an einem Neuwagen.
Dem Käufer wurde sein Neuwagen geliefert, welcher jedoch an der Fahrertür einen Schaden hatte, daraufhin verweigerte er die Annahme und Bezahlung des Fahrzeugs, später forderte er eine Nachbesserung vom Verkäufer.
Dieser sah darin nur einen Bagatellschaden und trotz Kostenvoranschlag von 500 EUR, wollte der Verkäufer lediglich 300 EUR an Kosten übernehmen.
Infolgedessen doch bezahlt
Der Verkäufer bezahlte die 500 EUR im Laufe der Zeit doch, verlangte dann aber für die Nichtannahme und Neuauslieferung Kosten von über 1100 EUR von Käufer.
Diesen Betrag wollte der Käufer nicht übernehmen und klagte.
Entscheidung des BGH
Die Überlassung einer Sache steht die Zahlung dessen gegenüber, aber natürlich muss die Sache Mangelfrei sein, deshalb ist der Käufer auch vor Bezahlung berechtigt diese abzulehnen und eine Nachbesserung zu fordern.
Dem Käufer stehe an dieser Stelle ein Zurückbehaltungsrecht zu und zwar darf er seine Bezahlung solange zurückhalten, bis er ein Auto ohne Mängel ausgeliefert bekommt.
Die Pflicht aus dem Kaufvertrag einen mangelfreies Fahrzeug zu erhalten waren nicht erfüllt, somit kann der Verkäufer keine möglichen Kosten für Rückholung und Neuanlieferung ansetzen oder dem Käufer in Rechnung stellen.
Die in diesem Falle angefallenen Kosten, muss der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung selbst tragen.
FAZIT
Der BGH stärkt die Rechte von Autokäufern mit diesen beiden Urteilen vom 26.10.2016 erheblich.
Besonders zeitweise auftretende Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen und die Verkehrssicherheit gefährden.
Ein Verkäufer kann wie in der 1. Entscheidung des BGH nicht einfach den Käufer ohne eingehende Untersuchung nach Hause schicken.
Damit sind die Recht von Autokäufern bestärkt und bei nicht richtiger Nacherfüllung der Rücktritt vom Kauf für den Käufer zukünftig vereinfacht.
Autor im PKW-Blog: Janus Schulz