Wer auf Autobahnen die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschreitet, muss nach einem Unfall einen Teil seines Schadens selbst tragen – auch wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht hat. Das bestätigt ein Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 12 O 421/05).
Der Fahrer eines BMW 540i war mit einem Tempo von rund 200 Stundenkilometern auf der Autobahn unterwegs, als vor ihm plötzlich ein anderer Autofahrer ausscherte, um selbst ein langsameres Fahrzeug zu überholen. Der BMW-Fahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und prallte auf den überholenden Wagen auf. Zum Glück wurde niemand verletzt, die Autos wurden jedoch schwer beschädigt. Der Besitzer des BMW verlangte von der Kraftfahrzeughaftpflicht seines Unfallgegners Ersatz des vollen Schadens von rund 14.000 Euro. Der Versicherer war aber nur bereit, den Schaden zu 70 Prozent zu regulieren: Wegen seiner hohen Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt müsse der BMW-Fahrer sich 30 Prozent seines Fahrzeugschadens selbst zurechnen lassen. Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn der Mann die auf deutschen Autobahnen empfohlene Richtgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten hätte, so die Begründung der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der BMW-Besitzer klagte gegen den Versicherer und berief sich darauf, die Richtgeschwindigkeit sei nur eine unverbindliche Empfehlung ohne Gesetzeskraft. Vor Gericht erreichte er aber nur einen Teilerfolg. Hätte der Kläger sich an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gehalten, hätte er auch unvorgesehene Gefahrensituationen wie das Ausscheren des langsameren Fahrers meistern können, so die Richter. Das hatte auch ein Gutachter bestätigt. Der Kläger muss nun einen Teil seiner Unfallkosten selbst zahlen. Die 30 Prozent, die der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer abziehen wollte, seien zuviel, so das Gericht. 20 Prozent seines Fahrzeugschadens muss der BMW-Fahrer nach der Rechtsentscheidung aber selbst tragen.