Wer Kfz-Schein und Autoschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt, handelt grob fahrlässig und bekommt kein Geld vom Kaskoversicherer, wenn der Wagen gestohlen wird. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az. 8 U 62/07).
Der Dienstwagen eines Geschäftsführers, ein Audi Avant Quattro, war Nachts gestohlen worden. Als er den Diebstahl bei der Polizei meldete, fehlte der Kfz-Schein. Den hatte der Benutzer zusammen mit der Servicemappe im Handschuhfach des Wagens aufbewahrt, so dass der Kfz-Schein mit dem Auto abhanden kam.
Der Bestohlene übergab der Polizei drei Autoschlüssel. Diese drei Schlüssel habe er beim Kauf vom Autohändler bekommen. Bei genauerer Nachprüfung stellte der Versicherer allerdings fest, dass der Wagen mit vier Schlüsseln ausgeliefert worden war. Der Geschäftsführer konnte den vierten Schlüssel nicht beibringen und erklärte, der fehlende Schlüssel müsse wohl versehentlich im Fahrzeug verblieben sein. Das war dem Kaskoversicherer zuviel – er warf dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit vor und weigerte sich, den Schaden zu zahlen. Der Bestohlene klagte gegen den Versicherer auf Leistung – allerdings ohne Erfolg.
Der Kläger habe eine erhebliche Gefahrerhöhung in Kauf genommen, als er den Kfz-Schein und auch noch den Schlüssel des Wagens dauerhaft im Handschuhfach aufbewahrte. Das sei geradezu eine Einladung zum Fahrzeugdiebstahl, selbst wenn die Diebe zunächst nur an im Fahrzeug zurück gelassenen Wertsachen interessiert seien. Wer im Besitz des Schlüssels und des gültigen Fahrzeugscheins sei, könne den Wagen problemlos ins Ausland bringen und dort zu Geld machen, so die Richter. Es sei eine weit verbreitete Unsitte, wegen der wechselnden Fahrer den Kfz-Schein ständig im Fahrzeug aufzubewahren – das sei auch möglichen Dieben längst bekannt. Der Versicherer muss den Kaskoschaden folglich nicht regulieren. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Oberlandesgericht Celle nicht zu.