Allein der Umstand, dass ein Verkehrsteilnehmer das für ihn geltende Rotlicht zunächst beachtet, dann jedoch aufgrund einer Verwechslung der für ihn maßgeblichen Ampelanlage seine Fahrt bei anhaltender Rotlichtphase fortgesetzt hat, rechtfertigt ohne das Hinzutreten sonstiger besonderer Umstände auch dann keine Ausnahme von einem anzuordnenden Fahrverbot wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (bereits länger als 1 Sekunde Rot), wenn sich dieser zur Nachtzeit ereignet hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.2008, Az. 3 Ss OWi 1774/08; DAR 2008, 596; ADAJUR-Dok.-Nr. 79930). Ein ortskundiger Taxifahrer hatte zunächst wegen Rotlichts an der für ihn als Linksabbieger geltenden Lichtzeichenanlage angehalten. Möglicherweise durch einen ebenfalls bei Rot haltenden Streifenwagen irritiert, hat er, obwohl für seine Fahrspur das Rotlicht fortdauerte, seine Fahrt fortgesetzt, als die ausschließlich für den Geradeausverkehr bestimmte Ampel auf Grün umschaltete. Die Richter des OLG haben bei dieser Fallgestaltung die Annahme eines sogenannten Augenblicksversagens und damit eines nur leicht fahrlässigen Verhaltens, das unter Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würde, verneint. Die verbotswidrige Fahrweise des Taxifahrers war in gleicher Weise gefährlich wie die eines schlichten Nachzüglers, insbesondere war eine abstrakte Gefährdung des geschützten Querverkehrs – auch zur Nachtzeit – keinesfalls ausgeschlossen. Es war deshalb von einem groben Pflichtenverstoß auszugehen, für den es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf.
OLG Bamberg vom 24.07.2008